§1 Allgemeines, Geltung der Bedingungen  

 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Geschäfte mit dem Besteller. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an - es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 Der Besteller kann seine Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unserer Zustimmung abtreten.

 §2 Angebot, Angebotsunterlagen


 Unsere Angebote zum Vertragsabschluß sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Muster, Zeichnungen und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Besteller und uns ausdrücklich vereinbart war.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen  


Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages eine Änderung der für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren eingetreten ist, insbesondere der Hersteller nachweislich die Preise erhöht hat. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern der Besteller kein Vollkaufmann ist behalten wir uns abweichend von Abs. 1 das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5%
des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis
enthalten.

 Der Kaufpreis ist ohne Abzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden fällig.

 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% p.A. über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleistungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu fordern. Falls nachweislich ein höherer Zinsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Können wir wegen des Zahlungsverzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so schuldet der Besteller Schadensersatz in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Falls nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt bzw. nicht bestritten sind. Weiterhin ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit
   


Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Sofern die Selbstbelieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, endgültig entfällt, sind wir darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller berechtigt. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Besteller Vollkaufmann ist.
Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist die Haftung für den Verzugsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Der Besteller kann uns schriftlich eine Nachfrist setzen, die mindestens 3 Wochen betragen muß. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 Wir sind berechtigt, die geschuldete Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei Abnahme einer Teillieferung schuldet der Besteller die entsprechende anteilige Vergütung, die von uns in Abhängigkeit vom gesamten Auftragswert in angemessener Höhe festgelegt und in Rechnung gestellt wird. Für die Fälligkeit der Zahlungsschuld gilt $ 3 Ziff. 2 entsprechend.

§5 Versand, Gefahrübertragung


Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand bzw. die Lieferung vom Sitz unserer Gesellschaft zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.

 Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§6 Gewährleistung


 
Soweit die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die damit verbundenen Aufwendungen, soweit sich diese dadurch nicht erhöht haben, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

 Sofern wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, oder diese sich über eine angemessenen Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert, oder diese in sonstiger Weise fehlschlägt, insbesondere ein dreimaliger Nachbesserungsversuch keinen Erfolg bringt, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.

 Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, vor allem nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt weiterhin dann nicht, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht.

§7 Schadenshaftung
   


Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.

 Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern wir fahrlässig eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt haben; unsere Ersatzpflicht ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 Die vorstehende Freizeichnung gilt ferner nicht für die Ersatzansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in 5 Jahren.

§8 Eigentumsvorbehalt
   


Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Sofern es sich bei dem Besteller um keinen Vollkaufmann handelt, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Ware bedeutet zugleich einen Rücktritt vom Vertrag.

 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Der Besteller haftet subsidiär zum Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO.

 Sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns für diesen Fall jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Forderungseinziehung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum. Im übrigen gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Nutzungsrecht an Software


  Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von unserer Gesellschaft oder von Dritten entwickelten Software nebst den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen. Das Nutzungsrecht gilt nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers an den für die Anwendung der Software gelieferten Produkten.

 Der Besteller hat sicherzustellen, daß die Software einschließlich der Dokumentationen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt wird. Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden.

§10 Gerichtsstand


Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Seeon. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.