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§1
Allgemeines, Geltung der Bedingungen |
Diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftigen,
Geschäfte mit dem Besteller. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-
und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an - es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
deren Geltung zugestimmt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang
mit diesem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Der Besteller kann seine Forderungen aus diesem Vertrag nur mit
unserer Zustimmung abtreten.
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§2
Angebot, Angebotsunterlagen |
Unsere
Angebote zum Vertragsabschluß sind freibleibend, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Muster, Zeichnungen und
Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Besteller
und uns ausdrücklich vereinbart war.
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§3
Preise, Zahlungsbedingungen |
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluß des Vertrages eine Änderung der für
den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren eingetreten ist, insbesondere
der Hersteller nachweislich die Preise erhöht hat. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der
gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
Sofern der Besteller kein Vollkaufmann ist behalten wir uns abweichend
von Abs. 1 das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten
Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr
als 5%
des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht
zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis
enthalten.
Der Kaufpreis ist ohne Abzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung
beim Kunden fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen
in Höhe von 5% p.A. über dem Basiszinssatz nach §1 des
Diskontsatzüberleistungsgesetzes vom 9. Juni 1998 zu fordern. Falls
nachweislich ein höherer Zinsschaden entstanden ist, sind wir berechtigt,
diesen geltend zu machen.
Können wir wegen des Zahlungsverzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, so schuldet der Besteller Schadensersatz in Höhe von
15% des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden nach. Falls nachweislich ein höherer Schaden entstanden
ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
von uns anerkannt bzw. nicht bestritten sind. Weiterhin ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Zurückbehaltungsrecht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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§4
Lieferzeit
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Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung
oder Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Sofern die Selbstbelieferung
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, endgültig entfällt,
sind wir darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag mit dem
Besteller berechtigt. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Besteller
Vollkaufmann ist.
Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt weiterhin die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug,
ist die Haftung für den Verzugsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit
auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Der Besteller kann uns schriftlich eine Nachfrist setzen, die mindestens
3 Wochen betragen muß. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Nachfrist
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit
auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Leistung in Teillieferungen
zu erbringen. Bei Abnahme einer Teillieferung schuldet der Besteller
die entsprechende anteilige Vergütung, die von uns in Abhängigkeit
vom gesamten Auftragswert in angemessener Höhe festgelegt und in
Rechnung gestellt wird. Für die Fälligkeit der Zahlungsschuld
gilt $ 3 Ziff. 2 entsprechend.
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§5
Versand, Gefahrübertragung |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer anderslautenden
Vereinbarung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand bzw. die Lieferung
vom Sitz unserer Gesellschaft zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
Sofern der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken: die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
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§6
Gewährleistung |
Soweit
die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist, sind
wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die damit verbundenen
Aufwendungen, soweit sich diese dadurch nicht erhöht haben, daß
die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht
wurde.
Sofern wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage sind, oder diese sich über eine angemessenen
Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert,
oder diese in sonstiger Weise fehlschlägt, insbesondere ein dreimaliger
Nachbesserungsversuch keinen Erfolg bringt, kann der Besteller nach
seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, vorbehaltlich
der nachfolgenden Regelungen, ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, vor allem nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt weiterhin dann
nicht, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht.
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§7
Schadenshaftung
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Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind, vorbehaltlich
der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern wir fahrlässig
eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt haben; unsere Ersatzpflicht
ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
Die vorstehende Freizeichnung gilt ferner nicht für die Ersatzansprüche
des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in
5 Jahren.
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§8
Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Sofern
es sich bei dem Besteller um keinen Vollkaufmann handelt, behalten wir
uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
Die Zurücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Ware bedeutet zugleich
einen Rücktritt vom Vertrag.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§771 ZPO erheben können. Der Besteller haftet subsidiär
zum Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO.
Sofern es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt,
gelten ergänzend die folgenden Regelungen:
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns für diesen
Fall jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller ab, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung
zur Forderungseinziehung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch zu machen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen
im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Vermischung
in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum.
Im übrigen gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung
entstandene Sache das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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§9
Nutzungsrecht an Software |
Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht
übertragbares Nutzungsrecht an der von unserer Gesellschaft oder
von Dritten entwickelten Software nebst den dazugehörigen Dokumentationen
und nachträglichen Ergänzungen. Das Nutzungsrecht gilt nur
für den eigenen Gebrauch des Bestellers an den für die Anwendung
der Software gelieferten Produkten.
Der Besteller hat sicherzustellen, daß die Software einschließlich
der Dokumentationen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
Dritten zur Verfügung gestellt wird. Kopien dürfen nur für
Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden.
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§10
Gerichtsstand |
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
in Seeon. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz
zu verklagen.
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